Warum die Einführung gesplitteter Abwassergebühren?
Mit Urteil vom 11.03.2010 (2 S 2938/08) hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) entschieden, dass die Erhebung einer einheitlichen Abwassergebühr für die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser nicht mehr zulässig ist. Gefordert wird die getrennte Kalkulation und Erhebung einer Schmutzwassergebühr und einer Niederschlagswassergebühr. Nahezu alle Städte und Gemeinden in Baden-Württemberg sind von diesem Gerichtsurteil betroffen.
Urteilsbegründung: Die Erhebung der Abwassergebühr nur nach dem Frischwassermaßstab (Trinkwasserbezug) verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz sowie das Äquivalenzprinzip. Letzeres besagt, dass die erhobene Benutzungsgebühr nicht in einem Missverhältnis zu der von der Gemeinde erbrachten Gegenleistung stehen darf. Dies ist aber beim bisherigen Frischwassermaßstab der Fall.
Wie werden Schmutz- und Niederschlagswassergebühr berechnet?
Schmutzwassergebühr
Die Schmutzwassergebühr (Küchen-, Bad-, Waschmaschienen-, Toilettenwasser) wird auch weiterhin nach dem Frischwassermaßstab (gemessen durch amtliche Wasserzähler für den Trinkwasserbezug) erhoben. Das entnommene Frischwasser wird in der Regel auch komplett in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage (Kanalisation) eingeleitet.
Niederschlagswassergebühr
Festzusetzen ist in der Abwassersatzung eine Niederschlagswassergebühr je m² überbauter und befestiger Grundstücksflächen, die an die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen (Kanalisation) angeschlossen sind.
Der Gebührensatz je m² wird ermittelt, indem die Gesamtkosten der Niederschlagswasserbeseitigung durch die Gesamtfläche aller in der Gemeinde angeschlossenen bebauten und sonstigen befestigten Grundstücksflächen geteilt werden.
Dabei werden unterschiedliche Versiegelungsgrade durch das Multiplizieren von befestigten Teilflächen mit sogenannten Abflussbeiwerten berücksichtigt. Beispielsweise würde bei einem Abschlussbeiwert von 0,6 die teilweise wasserdurchlässig befestigte Fläche nur mit einem Flächenanteil von lediglich 60 % des Gesamtvolumens in die Berechnung der Niederschlagswassergebühr einfließen.
Die Höhe der Schmutzwassergebühren und der Niederschlagswassergebühren kann von der Gemeinde Schonach erst dann verbindlich berechnet und in einer neuen Abwassersatzug festgesetzt werden, wenn die umfangreichen Ermittlungsarbeiten bezüglich der vorhandenen bebauten und sonstigen versiegelten Grundstücksflächen in unserer Gemeinde abgeschlossen sind.
Führen die gesplitteten Abwassergebühren zu einer Gebührenerhöhung?
Die Gesamtkosten für die Abwasserbeseitigung werden bislang durch eine einheitliche Abwassergebühr refinanziert. In diesen Gesamtkosten und damit in der einheitlichen Abwassergebühr sind auch die anteiligen Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung enthalten.
Durch die Einführung von getrennten Gebührensätzen für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung ändern sich die Gesamtkosten zunächst nicht, sondern es wird lediglich ein anderer Verteilungsmaßstab eingeführt, der die tatsächliche Inanspruchnahme der öffenlichen Abwasserbeseitigungsanlagen besser widerspiegelt.
Ein Hinweis darf in diesem Zusammenhang aber nicht fehlen:
Die Kosten für die Einführung gesplitteter Abwassergebühren, insbesondere für die Ermittlung der befestigten Flächen als Grundlage der Niederschlagswassergebühr, sind auf die Gebührenzahler umzulegen. Außerdem liegt es in der Natur der Sache, dass die Fortschreibungen der Grundlagen für die getrennten Gebührensätze und die Erhebung der unterschiedlichen Abwassergebühren aufwendiger als bisher sein wird und damit auch höhere umlegungsfähige Kosten anfallen werden.
Für die Bürgerinnen und Bürger werden deshalb die gesplitteten Abwassergebühren zwar gerechter, leider aber auch für die meisten von Ihnen etwas teuerer als die bisherige einheitliche Abwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab.
Gerade deshalb ist es wichtig, dass die betroffenen EigentümerInnen und VerwalterInnen durch ihre aktive und konstruktive Mithilfe bei der Festsetzung der Berechnungsgrundlage dazu beitragen, dass der Ermittlungsaufwand und damit die zwangsläufig anfallenden Kosten so gering wie möglich gehalten werden.
Wie werden die versiegelten Grundstücksflächen ermittelt?
Die Ermittlung der bebauten und befestigten Grundstücksflächen erfolgt in unserer Gemeinde auf der Grundlage der ALK- (Automatisierte Liegenschafskarte) und ALB-Daten (Automatisiertes Liegenschaftsbuch) des Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg (LGL).
Rechtsgrundlage der Selbstaufskunft ist § 3, Abs. 1, Nr. 3 a des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in Verbindung mit § 90, Abs. 1 der Abgabeordnung (AO).
In der Flurstückskarte sind die bebauten und versiegelten Grundstücksflächen, welche aus den Luftbildern ermittelt werden konnten, bereits vorgetragen und in der Regel mit den entsprechenden Quadratmeterangaben versehen. Diese Flächen sind auf der Flurstückskarte je nach Versiegelungsgrad (rot, blau oder grün) unterschiedlich farbig eingetragen. Die zugehörige Legende ist auf der Flurstückskarte (ganz unten) abgedruckt. Die Dachflächen sind rot, schraffiert eingezeichnet. Etwa vorhandene Dachvorsprünge und/oder Dachüberbauten sind und bleiben unberücksichtigt.
Die Quadratmeterangaben der bebauten Flächen sind normalerweise auch bereits in das Selbstauskunftsformular eingetragen. Bitte beachten Sie jedoch, dass durch eventuelle Änderungen im Gebäudebestand (An-, Um-, Erweiterungsbauten, Abbruch von Gebäudeteilen) die Daten des Vermessungsamtes in manchen Fällen vom aktuellen Stand abweichen können. Gegebenenfalls sind in diesen Fällen von Ihnen entsprechenden Korrekturen bzw. Ergänzungen vorzunehmen.
Für welche Flächen wird eine Niederschlagswassergebühr erhoben?
Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr sind die bebauten und befestigten (versiegelten oder teilversiegelten) Flächen des an die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen angeschlossenen Grundstücks, von denen Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar der Kanalisation zugeführt wird.
Als unmittelbar angeschlossen gelten Dach- und sonstige befestigte Flächen, die in der Regel mit einer Rohrverbindung (z. B. Dachkanäle, Hofeinläufe, Birko-Rinnen) an die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen angeschlossen sind.
Es genügt aber auch, wenn das Regenwasser mittelbar in die öffenltiche Kanalisation gelangen kann. Dies ist der Fall, wenn das Regenwasser beispielsweise von Hofflächen, Haus- oder Garagenzufahrten etc. über Gehwege und Straßen in öffentliche Kanaleinläufe (Gullys oder Kanaldeckel) fließt.
Umgekehrt ausgedrückt:
Befestigte Flächen oder Teilflächen, von denen weder unmittelbar noch mittelbar Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanalgen (Kanalisation) gelangen kann, sind im Selbstauskunftsformular nicht anzugeben.
Zu dem im Selbstauskunftsformular jedoch zwingend anzugebenen befestigten Flächen, von denen Niederschlagswasser in die Abwasserbeseitigung gelangen kann, zählen alle Flächen, die durch menschliches Eingreifen so verändert oder verdichtet wurden, dass die natürliche Versickerungsfähigkeit des Bodens eingeschränkt ist. So beispielsweise auch “nur” mit Kies oder Schotterrasen befestigte Flächen.
Demgegenüber bleiben reine Garten- und Rasenflächen bei der Niederschlagswassergebühr außer Betracht.
Unterschiedliche Versiegelungsarten (Abflussbeiwerte)
Mit den Abflussbeiwerten wird die Wasserdurchlässigkeit und damit die Versickerungs- und Verdunstungsfähigkeit der unterschiedlichen Befestigungsarten berücksichtigt.
Nicht, oder weniger start befestigte Flächen werden durch eine entsprechende niedrigere Niederschlagswassergebühr belohnt.
Bei den Abflusswerten gibt es satzungsgemäß drei Stufen:
a) Vollständig versiegelte Flächen (Faktor: 0,9)
Bebaute Flächen/Dachflächen, Asphalt/Bitumen/Schwarzdecke, Beton, Pflaster mit Fugenverschluss.
b) Stark versiegelte Flächen (Faktor: 0,6)
Pflaster ohne Fugenverschluss, Platten, Verbundsteine, Rasenfugenpflaster mit enger Fuge
c) Wenig versigelte Flächen (Faktor: 0,3)
Gründächer, Kies, Schotter, Schotterrasen, Porenpflaster/Ökopflaster, Splittfugenpflaster, Rasengittersteine, Rasenfugenpflaster mit einem Fugenabstand von mindestens 3 cm.
Für versiegelte Flächen anderer Art gilt der Faktor derjenigen Versiegelungsart nach den Buchstaben a) bis c), die der vorliegenden Versiegelungsart in Abhängigkeit vom Wasserdurchlässigkeitsgrad am nächsten kommt.
d) An Sickermulden angeschlossene Flächen
Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser über eine Sickermulde, ein Muldenrigolensystem oder eine vergleichbare Anlage mit gedrosseltem Ablauf oder mit Notüberlauf den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird, werden mit dem Faktor 0,3 berücksichtigt.
e) An Zisternen angeschlossene Flächen
Für Flächen, die an Zisternen mit Überlauf angeschlossen sind, gilt folgendes:
- Bei Regenwassernutzung ausschließlich zur Gartenbewässerung werden die Flächen um 8 m² je m³ Fassungsvolumen reduziert.
- Bei Regenwassernutzung in Haushalt oder Betrieb werden die Flächen um 15 m² je m³ Fassungsvolumen reduziert.
Die Sätze 1 und 2 gelten nur für Zisternen, die fest installiert und mit dem Boden verbunden sind, sowie ein Mindestfassungsvermögen von 2 m³ aufweisen.
Flächen, die an Zisternen ohne Überlauf in die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen angeschlossen sind, bleiben im Rahmen der Gebührenbemessung unberücksichtigt.
Eigentümergemeinschaften, Gesamtschuldnerschaft
Bei Eigentümergemeinschaften und Gemeinschaftseigentum ist in der Regel eine Hausverwaltung bestellt, die auch die jährlichen Verbrauchsabrechnungen von der Gemeinde erhält und die Gebühren dann mit den Teileigentümern abrechnet.
Die Hausverwaltung hat im Auftrag der Eigentümergemeinschaften in der Regel auch das Selbstauskunftsformular auszufüllen und fristgerecht an die Gemeinde zurückzuschicken.
Die Niederschlagswassergebühren sind wie sonstige Nebenkosten nach einem individuell vereinbarten Verteilungsmaßstab auf die einzelnen Eigentümer (oder evtl. auch Mieter) umzulegen.
Verteilungsmaßstab können zum Beispiel die anteiligen Wohnungs- und Nutzungsflächen, oder die Miteigentumsanteile sein.
Empfehlenswert ist im Hinblick auf die künftige Verteilung der Niederschlagswassergebühren ein Blick in die Wohnungsteilungserklärung bzw. den Mietvertrag.
Die Aufteilung und Umlegung der Schmutz- und Niederschlagswassergebühren auf die einzelnen Eigentumsanteile oder Mieter ist nicht Aufgabe der Gemeinde, sondern der jeweiligen Eigentümer oder Hausverwaltung.
Schuldner der Abwassergebühr ist satzungsgemäß der Grundstückseigentümer. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
Es steht grundsätzlich im freien Ermessen der Gemeinde, einen der Gesamtschuldner auszuwählen, der dann im Innenverhätlnis mit den anderen Teileigentümern die Gebühren umlegen kann.
Kontrolle der Selbstauskunftsformulare durch die Gemeinde
Die GrundstückseigentümerInnen/VerwalterInnen sind für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben im Selbstauskunftsformular verantwortlich. Alle Angaben sind nach bestem Wissen und Gewissen zu machen.
Die Gemeinde Schonach wird in Zusammenarbeit mit einem beauftragten externen Dienstleitster die Angaben prüfen und greift dabei auf die vorhandenen Luftbildaufnahmen zurück.
In Zweifelsfällen werden durch das von der Gemeinde beauftragte externe Unternehmen auch Überprüfungen direkt vor Ort erfolgen.
Künftige Fortschreibung bebauter und sonstiger versiegelter Flächen
Bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten ist die neu bebaute Fläche der Gemeinde innerhalb eines Monats nach Fertigstellung schriftlich zu melden.
Ändert sich die Größe oder der Versiegelungsgrad der befestigten Flächen eines Grundstücks ist dies der Gemeinde nach den einschlägigen Bestimmungen in der neuen Abwassersatzung ebenfalls innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.
Abwassergebührenabrechnung 2011
Es ist vorgesehen, dass Anfang 2012 die Verbrauchsgebührenabrechnung 2011 nach dem neuen Gebührensystem erfolgt.
Zuerst muss die Ermittlung der bebauten uns sonstigen befestigten Grundstücksflächen erfolgen und im Anschluss daran ist eine neue Gebührenkalkulation mit einer rückwirkenden Änderung der Abwassersatzung notwendig.
Ausfüllanleitung für das Selbsauskunftsformular
Die GrundstückseigentümerInnen bzw. die der Gemeinde Schonach aktuell bekannten VerwalterInnen erhalten für jedes bebaute und/oder sonstig befestigte Grundstück ein Selbstauskunftsformular und eine Flurstückskarte mit den der Gemeinde bekannten Grundstücksdaten (Stand: Mitte 2011).
Bebaute Flächen wurden aus ALK (Automatisierte Liegenschaftskarte) bereits in das Selbstauskunftsformular übernommen. Es handelt sich dabei um die Gebäudeaufstandsflächen und die versiegelten Flächen, die aus den Luftbildern ermittelt werden konnten. Dachvorsprünge und Dachüberbauten sind und bleiben unberücksichtigt. Bitte prüfen Sie die übernommen Daten.
Einige Grundstücke sind noch nicht vermessen und deshalb auch nicht in der beigefügten Flurstückskarte eingetragen. Die Flurstückskarte entspricht in diesen Fällen daher nicht den aktuellen Gegebenheiten. Die Gebäudeaufstandsflächen sind hier von Ihnen selbst zu ermitteln und in das Selbstauskunftsformular zu übernehmen.
Da bei den bebauten Flächen Dachvorsprünge und Dachüberbauten nicht berücksichtigt werden, sind bis an die Gebäudewand reichende, sonstige befestigte Flächen (z. B. Terrassen) auch bis zur Gebäudewand gemessen und nicht nur bis zum Beginn des Daches.
Die ermittelten Teilflächen wurden unter Angabe des jeweiligen Versiegelungsfaktors (0,9, 0,6 oder 0,3) in vollen Quadratmetern in das Selbstauskunftsformular eingetragen.
Bitte schicken Sie das Selbstauskunftsformular unbedingt zusammen mit einem Exemplar der enthaltenen und gegebenfalls von Ihnen ergänzten Flurstückskarte termingerecht, d. h. bis 02.12.2011 an die Gemeindeverwaltung zurück.
Bitte vergessen Sie nicht Ihre rechtsverbindliche Unterschrift am Ende des Selbstauskunftsformular.















